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VGH Mannheim, Urteil vom 14.03.1986 - 5 S 1804/85
Zum Sachverhalt:
Der Kl. wendet sich gegen die Eintragung ihm gehörender Kunstgegenstände
in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" nach dem Gesetz zum
Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung - im folgenden:
Kulturschutzgesetz - vom 6. 8. 1955 (BGBl I, 501). Das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg nahm mit Bescheiden vom 24. 5.
1983 in Übereinstimmung mit dem zuvor gehörten Sachverständigen-Ausschuß
(§ 1 II KulturschutzG) drei Kunstgegenstände des Kl. gem. § 1 I
KulturschutzG in das genannte Verzeichnis auf, weil deren Abwanderung
einen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeute. Ein Bescheid
betrifft eine Elfenbeinskulptur (Relieftäfelchen) mit einer Darstellung
der Himmelfahrt Christi. Der zweite Bescheid betrifft den „Dührener
Zyklus", eine Glasmalerei (Reste der Chorverglasung der Pfarrkirche zu
Dühren, fünf Rechteckscheiben, vier Scheiben Fragmente). Der dritte
Bescheid betrifft den „Ottersweierer Zyklus", ebenfalls eine Glasmalerei
(Reste der Chorverglasung der Pfarrkirche zu Ottersweier, acht
Rechteckscheiben). Mit seiner Anfechtungsklage trägt der Kl. vor, in
keinem der Fälle handle es sich um national wertvolles Kulturgut, dessen
Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz
bedeute.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
... Die fraglichen Kunstwerke sind rechtsfehlerfrei in das „Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes" eingetragen worden.
1. Nach § 1 KulturschutzG werden Kunstwerke und anderes Kulturgut -
einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz
bedeuten würde, in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes"
eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt. Mit der Eintragung
tritt ein Genehmigungsvorbehalt in kraft; die Ausfuhr eingetragenen
Kulturgutes bedarf der Genehmigung des Bundesministers des Inneren (§§ 1
IV , 5 I KulturschutzG). Die Gesamtheit der auf der Kompetenznorm des Art.
74 Nr. 5 GG beruhenden Vorschriften des Gesetzes stellt sich als eine
ausgewogene, sowohl das Interesse der Allgemeinheit am Schutz des
deutschen Kulturbesitzes als auch die Belange der Eigentümer angemessen
berücksichtigende Regelung dar und ist deshalb eine zulässige Bestimmung
von Inhalt und Schranken des Eigentums gem. Art. 14 I 2 GG (vgl. auch VGH
München, BayVBl 1963, 254). Zu Recht hat das VG darauf hingewiesen, daß
dem Eigentümer nach der Eintragung nicht etwa nur die Position eines
Besitzers verbleibt. Diesem ist es nämlich unbenommen, die Kulturgüter
innerhalb der Bundesrepublik zu veräußern. Außerdem bedeutet die
Eintragung kein absolutes Ausfuhrhindernis, sondern schafft lediglich die
Pflicht zur Genehmigung. Diese darf nur unter bestimmten Voraussetzungen
versagt werden, nämlich dann, wenn bei Abwägung der Umstände des
Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen
(§ 1 IV 3 KulturschutzG). Im übrigen wird die Einschränkung der
Eigentümerbefugnisse dadurch gemildert, daß die eingetragenen Gegenstände
bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt werden
(vgl. § 1 III KulturschutzG).
2. Die Eintragung setzt zwei - eng miteinander verknüpfte - Feststellungen
voraus. Das Kulturgut muß zum „deutschen Kulturbesitz" gehören und seine
Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes muß einen „wesentlichen
Verlust" für diesen Kulturbesitz bedeuten. Nicht nur die (abstrakte)
Auslegung dieser beiden unbestimmten Gesetzesbegriffe, sondern auch ihre
Anwendung im konkreten Fall durch die Verwaltungsbehörde, d. h. die
Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen und die Subsumtion des Sachverhalts
unter das Gesetz, unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die
oberste Landesbehörde besitzt also - entgegen der Ansicht des VG - bei
ihrer nach § 2 I KulturschutzG zu treffenden Entscheidung keinen
gerichtskontrollfreien Beurteilungsspielraum und auch keine
Einschätzungsprärogative. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.
Rechtsprechung ist vor allem Rechtsanwendung und dazu zählt nicht nur die
Ermittlung des Sachverhaltes und die Gesetzesauslegung, sondern auch die
Subsumtion. Deshalb ist, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Art. 19 IV
GG, die uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung auch im Bereich
unbestimmter Rechts- und Gesetzesbegriffe die Regel (vgl. BVerwGE 59, 213
(216) unter Hinweis auf BVerfGE 13, 153 (164); 15, 275 = NJW 1963, 803).
Erst dort, wo eine solche Kontrolle der Verwaltung entweder auf
sachlogische Grenzen stößt oder wo der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
bedenkenfreier, d. h. vor allem mit Art. 19 IV GG vereinbarer Weise der
Exekutive ein Letztentscheidungsreicht einräumt, ist die gerichtliche
Überprüfungsbefugnis entsprechend eingeschränkt (vgl. dazu und zum
folgenden Wolff-Bachof, VerwR I, 9. Aufl. 1974, S. 191 ff. und Maurer,
Allg. VerwR, 4. Aufl. 1985, § 7 Rdnr. 20 ff., insb. 33 f., jeweils m. w.
Nachw.). So ist in der Rechtsprechung eine Verringerung der Kontrolldichte
anerkannt bei unvertretbaren, von den Gerichten nicht voll
nachvollziehbaren oder wiederholbaren Entscheidungen wie etwa Prüfungs-
oder prüfungsähnliche Entscheidungen (BVerwGE 12, 359 = NJW 1962, 123;
BVerwGE 38, 105 (110 f.) = NJW 1971, 1956), bei
pädagogisch-wissenschaftlichen Wertungen oder dienstlichen Beurteilungen
(vgl. etwa BVerwGE 21, 127; 60, 245), ferner bei Gesetzesbegriffen, deren
Ausfüllung und Anwendung von verwaltungspolitisch-planerischen oder
prognostischen Faktoren bestimmt ist (vgl. z. B. BVerwGE 26, 65 (77); und
BVerwGE 30, 291 (299); 56, 110 (121) = NJW 1979, 64; ferner BVerwG, Urt.
v. 6. 12. 1985 - 4 C 59/82 -) oder der Exekutive kraft größerer
Sachkompetenz zugewiesen ist (so BVerwG, DVBl 1986, 190 (195) zur
Risikoabschätzung im Rahmen des Vorsorgebegriffs nach § 7 II Nr. 3 AtomG).
Schließlich wird für bestimmte Entscheidungen wertender Art durch
weisungsfreie, mit Sachverständigen oder Interessenvertretern besetzte
Ausschüsse von einem nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum
ausgegangen (vgl. z. B. BVerwGE 39, 197 (203 f.); 59, 213 (217); 62, 330
(337)).
Die Beurteilung der in § 1 I 1 KulturschutzG aufgestellten
Tatbestandsvoraussetzungen wird von keinem der genannten Gesichtspunkte
bestimmt. Weder handelt es sich um eine unvertretbare, nach der Natur des
Erkenntnis- und Entscheidungsaktes nur von der Verwaltungsbehörde und
nicht auch vom kontrollierenden Gericht zu erbringende Wertung und
Entscheidung noch ist die Feststellung, ob die Abwanderung eines
Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz
bedeuten würde, abhängig von in die Zukunft gerichteten
verwaltungspolitischen oder sonstigen wertenden Einschätzungen. Diese
Frage ist vielmehr zunächst von der zuständigen Verwaltungsbehörde und
anschließend gegebenenfalls vom Gericht nach der gegenwärtigen Bedeutung
des Objektes für den deutschen Kulturbesitz unter Heranziehung aller
fachlichen Erkenntnismöglichkeiten zu beantworten. Eine aus der Natur der
Sache oder aus einer bewußten gesetzlichen Zuweisung folgende vorrangige
Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Exekutive besteht dabei nicht. Es
handelt sich letztlich um einen ähnlich objektivierbaren Vorgang wie die
Feststellung, ob eine Sache ein Kulturdenkmal ist. Dort ist zu prüfen, ob
an der Erhaltung des Gegenstandes wegen seiner kulturellen (z. B.
wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen) Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielhaft § 2 I BadWürttDenkmSchG).
„Kulturelle Bedeutung" und „deutscher Kulturbesitz" bzw. „Erhaltung“ und
„(wesentlicher) Verlust“ sind insoweit weitgehend komplementäre Begriffe.
Daß die Denkmalwürdigkeit einer Sache gerichtlich voll nachprüfbar ist,
wird aber seit jeher anerkannt (vgl. z. B. BVerwGE 24, 60 (63 f.); BGHZ
72, 211 (215 f.) = NJW 1979, 210; VGH Mannheim, DVBl 1983, 466; NVwZ 1986,
240).
Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der vom VG in
Übereinstimmung mit dem bekl. Land als maßgebend angesehene Umstand, daß
vor der Entscheidung über die Eintragung ein Ausschuß von Sachverständigen
zu hören ist, bei dessen Berufung Fachleute aus dem Kreis der öffentlichen
Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels
und Antiquariats zu berücksichtigen sind (§ 2 II KulturschutzG). Die
Anerkennung eines Beurteilungsspielraumes für die Entscheidungen
unabhängiger, pluralistisch zusammengesetzter Ausschüsse (vgl. die
zitierten Urteile des BVerwG) läßt sich nur rechtfertigen, wenn das
betreffende Gremium entweder selbst abschließend entscheidet oder
zumindest mit seinem Votum die entscheidende Stelle (ganz oder teilweise)
bindet. Allein unter dieser Voraussetzung kann - wenn überhaupt (vgl. etwa
die grundsätzlichen Bedenken von Maurer, aaO, § 7 Rdnr. 23) - angenommen
werden, daß der in dem Ausschuß versammelte Sachverstand oder die dort
gegebene Repräsentanz der beteiligten Interessen der Entscheidung eine
Legitimation verleihen, der gegenüber die Kontrollbefugnisse der Gerichte
zurücktreten müssen. Dieser Einfluß auf Zustandekommen und Inhalt der
Entscheidung ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn das Gremium von der
entscheidenden Stelle wie bei der hier zu beurteilenden Regelung nur
„angehört“ werden muß. Daß die oberste Landesbehörde jedenfalls an ein
negatives Votum des Sachverständigen-Ausschusses gebunden wäre, wie das VG
annimmt, läßt sich mit dem in der Gesetzessprache eindeutigen Sinngehalt
des Wortes „Anhörung“ nicht vereinbaren. Die Mitwirkungsform des Anhörens
bedeutet anders als etwa die des „Einvernehmens“, daß der anzuhörenden
Stelle Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden und der Inhalt der Äußerung
von der zur Entscheidung berufenen Behörde bei ihrer Willensbildung
mitbedacht, nicht aber i. S. einer strikten Bindung beachtet werden muß.
So liegt es auch hier, ungeachtet dessen, daß der Stellungnahme des
Sachverständigen-Ausschusses regelmäßig großes fachliches Gewicht zukommen
und eine davon abweichende Entscheidung nur in besonderen Fällen in
Betracht kommen wird. Auch hier drängt sich ein Vergleich zum
Denkmalschutzrecht auf. Dort sind ebenfalls bei bestimmten Entscheidungen
der Denkmalschutzbehörden pluralistisch zusammengesetzte Fachgremien (z.
B. der Denkmalrat nach § 4 BadWürttDenkmSchG) anzuhören, ohne daß deshalb
auf einen Beurteilungsspielraum geschlossen würde (so ausdrücklich BVerwGE
24, 60 (63) zum Hamburgischen Denkmalschutzgesetz von 1920).
3. Die Abwanderung aller von den angefochtenen Bescheiden erfaßten
Kunstwerke würde nach Überzeugung des Senates einen wesentlichen Verlust
für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Die gesetzlichen Voraussetzungen
der Eintragung sind nicht erst bei Kulturgütern erfüllt, die von
herausgehobener nationaler Bedeutung in dem Sinne sind, daß sie ein
wichtiges Zeugnis für die gesamte deutsche Kultur sind, also z. B.
maßgebenden Einfluß auf die deutsche Kunstentwicklung schlechthin gehabt
haben. Die Benennung der Eintragungsliste mit „Verzeichnis“ national
wertvollen Kulturgutes“ darf nicht darüber täuschen, daß das
Kulturschutzgesetz mit dem Begriff „deutscher Kulturbesitz" nicht an die
nationale Herkunft der Objekte und auch nicht notwendig an deren Rang und
Stellung gerade innerhalb der nationalen Kulturgeschichte anknüpft. Das
Wort „deutsch“ ist hier nur eine Ortsbestimmung, d. h. geschützt wird der
Kulturbesitz, der sich im Geltungsbereich des Gesetzes befindet,
gleichgültig ob er deutscher oder ausländischer Herkunft und ob er schon
lange oder erst seit kurzem hier ist (vgl. auch die Amtliche
Gesetzesbegründung, BT-Dr 2/76, S. 7). Dementsprechend kann sich die
Frage, ob die Abwanderung von Kulturgütern einen „wesentlichen Verlust"
bedeutet, nach unterschiedlichen inhaltlichen Kriterien bestimmen, sofern
nur die Objekte „nach ihrer künstlerischen Eigenart, nach ihrem
kulturellen Wert oder durch ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung
in Deutschland als dauernd besonders wertvoller Bestandteil deutschen
Kulturbesitzes anzusehen sind“ (so die Amtliche Begründung aaO).
Beispiele für die Breite der Eintragungsvoraussetzungen gibt der von der
Konferenz der Kultusminister am 20. 5. 1983 beschlossene sogenannte
Kriterienkatalog (GMBl 1983, 442). Danach wird eine Eintragung empfohlen
bei: a) wichtigen Objekten von Künstlern, die internationalen Rang haben;
b) wichtigen Objekten von Künstlern, die für die deutsche Kunst und
Kunstentwicklung von besonderer Bedeutung sind; c) allen Objekten, die für
die deutsche Kunst, Kunst- und Kulturgeschichte von herausragender
Bedeutung sind; d) allen Objekten, die für bestimmte Bereiche oder
Zeitabschnitte der Landesgeschichte von herausragender Bedeutung sind; e)
den wichtigsten Objekten, die für die regionale oder lokale Geschichte von
besonderer Bedeutung sind.
Von diesem Ausgangspunkt her hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die
aus dem 10. Jahrhundert stammende Elfenbeinskulptur mit der Darstellung
der Himmelfahrt Christi aus der sogenannten Hofschule Karls des Großen die
Schutzvoraussetzungen erfüllt. Es handelt sich um ein Objekt, das für die
gesamte deutsche Kunst und Kunstentwicklung von besonderer Bedeutung und
zudem eines der wenigen noch erhaltenen Zeugnisse seiner Art und Qualität
ist. Nach der Einschätzung der Fachliteratur (vgl. das im
Eintragungsantrag genannte Werk von Goldschmidt) und des
Sachverständigen-Ausschusses ist die genannte Elfenbeinschnitzer- und
Buchmalereischule des 9. und 10. Jahrhunderts eine Schule, die
richtungweisend für die gesamte spätere deutsche und französische Kunst
war und von deren zwanzig erhaltenen Werken nur sieben in deutschem Besitz
sind. Außerdem ist die Tafel ikonographisch besonders aufschlußreich, weil
sie die Himmelfahrt Christi ohne Maria darstellt. Der Kl. hat dieser
Beurteilung nicht widersprochen. Auch der Senat hat keinen Anlaß zu
Zweifeln, so daß sich die Einholung weiterer sachverständigen Äußerungen
erübrigt.
Die beiden in das Verzeichnis aufgenommenen Glasmalerei-Zyklen (Ottersweierer
und Dührener Zyklus) mögen zwar keine besondere Bedeutung für die deutsche
Kunst und Kunstentwicklung i. S. eines die gesamte Glasmalerei in
Deutschland prägenden Einflusses gehabt haben, sondern in der Tat eine
mehr regionale Bedeutung für den Straßburger bzw. Speyerer Raum. Nach dem
oben Gesagten schließt eine solche regionale Prägung die Zugehörigkeit zu
dem schutzwürdigen und schutzbedürftigen deutschen Kulturbesitz nicht aus.
Weil die deutsche Geschichte im allgemeinen und die Kulturgeschichte im
besonderen zumindest bis weit ins 19. Jahrhundert hinein wesentlich auch
eine Geschichte der Regionen und ihrer politischen und kulturellen
Besonderheiten ist, gehören auch und gerade Zeugnisse der regionalen oder
lokalen Geschichte zum deutschen Kulturbesitz. Haben diese Zeugnisse aus
künstlerischen, wissenschaftlich, heimatgeschichtlichen oder sonstigen
Gründen eine herausgehobene Bedeutung für die Region, so ist ihre
Abwanderung ein wesentlicher Verlust, sofern nicht noch gleichartige
Objekte in großer Zahl vorhanden sind.
So verhält es sich hier. Nach der Fachliteratur (vgl. das im
Eintragungsantrag zitierte Werk von Becksmann) und nach den Feststellungen
des Sachverständigen-Ausschusses stammt der Ottersweierer Zyklus aus dem
bedeutenden Glasmalerzentrum Straßburg. Von dort wurde - vor allem im 15.
Jahrhundert - für ganz Süddeutschland gearbeitet. Diese Zunft hatte damit
sogar überregionale Bedeutung. Der Ottersweierer Zyklus erlangt dadurch
besonderen künstlerischen Wert, daß er dem unmittelbaren Umkreis Hans
Baldungs entstammt, der - als Schüler Dürers - in Straßburg wirkte. Der
Ottersweierer Zyklus ist das einzige monumentale Zeugnis seines Einflusses
auf die Glasmalerei seiner Zeit und der Straßburger Glasmalerzunft aus
dieser Zeit überhaupt. Der Dührener Zyklus von 1497 belegt eine
einzigartige historische Situation, nämlich die Wiederbelebung der im
frühen 14. Jahrhundert gegründeten Institution der Speyerer Königspfründe
unter Maximilian I. und liefert insofern ein anschauliches Beispiel für
die restaurativen Bestrebungen Maximilians. Überdies ist er der einzige
mit absoluter Sicherheit mit Speyer im späten 15. Jahrhundert zu
verbindende Glasmalerei-Zyklus, da in Speyer selbst alle Werke der
Glasmalerei im Jahre 1689 zerstört worden sind. Auch diese Feststellungen
sind als solche vom Kl. nicht in Zweifel gezogen worden. Der Senat sieht
hier ebenfalls keinen Anlaß, weitere sachverständige Äußerungen
einzuholen. |
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: National wertvolles Kulturgut, 1986
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 1986 gegen Markgraf Max von Baden über die Eintragung von Kunstgegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
Urteilstext NJW 1987, S. 440